Satzung als PDF Download
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Denkmal- und Naturschutz e.V. 2) Er hat seinen Sitz in Am Rodderberg 7, 53343 Wachtberg / Niederbachem und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. 3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck 1) Zweck des Vereins ist der Erhalt und Ausbau denkmal- und naturgeschützter Objekte. 2) Der Verein darf in allen Bereichen aktiv werden, die seine Ziele fördern. Dazu gehören insbesondere die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Denkmal- und Naturschutz und die allgemeine Förderung im Rahmen denkmal- und natur- geschützter Objekte. 3) Der Verein kann sich an Unternehmungen beteiligen, die die Verfolgung seiner Ziele unterstützen.
Selbstlosigkeit 1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt. 2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 4) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. 5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Beiträge 1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er berichtet dem Vorstand und untersteht dessen Weisungen. Er führt die Mitgliedsliste und erstellt das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Protokoll über die Versammlungen. Er führt die Spendenliste und berichtet dem Vorstand über die Verwendung der Spenden.
Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: • Wahl und Abwahl des Vorstandes • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- & Investitionsplans • Beschlussfassung über den Jahresabschluss • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Der Vorstand 1)Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2) Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam nach außen, zwei Vorstandsmitglieder sind demnach gemeinsam mit Vertretungsmachten auszustatten. Ansonsten sind die Mitglieder des Vorstandes gleichberechtigt. 3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. 5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3)Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben zu verwenden. Wachtberg, den 24. Juni 2014
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